Rechtsprechung
BGH, 18.01.2022 - 2 ARs 223/21, 2 AR 166/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 14 StPO; § 109 StVollzG; § 110 StVollzG; § 26 StrVollstrO
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Anfechtungsantrang gegen eine Verlegungsanordnung); Verlegung eines Strafgefangenen (maßgebliches Landesrecht; Zuständigkeit: örtlich, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, willkürliche ... - bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 StPO, § 109 Abs 1 StVollzG, § 110 StVollzG, § 83 S 1 VwGO, § 17a Abs 2 S 3 GVG
- IWW
§ ... 83 VwGO, §§ 17, 17a GVG, § 110 StVollzG, § 14 StPO, § 114 Abs. 2 StVollzG, § 109 Abs. 1 StVollzG, § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, § 26 Abs. 2 Satz 3 StrVollstrO, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG
- Wolters Kluwer
Anordnung der Verlegung eines bereits in den Strafvollzug eingewiesenen Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt als Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs; Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVollzG § 110
Anordnung der Verlegung eines bereits in den Strafvollzug eingewiesenen Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt als Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs; Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts - datenbank.nwb.de
Papierfundstellen
- NStZ 2023, 182
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18
Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag gem. § 109 …
Auszug aus BGH, 18.01.2022 - 2 ARs 223/21
Die Anordnung der Verlegung eines bereits in den Strafvollzug eingewiesenen Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt ist eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs und kann daher mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angefochten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392 mwN).Sie ist selbst noch keine Verlegungsanordnung, sondern bildet lediglich eine bundesstaatlich notwendige und lediglich verwaltungsinterne Voraussetzung für die Anordnung der (einseitig nicht umsetzbaren) länderübergreifenden Verlegung, die im Außenverhältnis zum Strafgefangenen weiterhin nur nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts durch die danach zuständige Behörde angeordnet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392).
Örtlich zuständig ist damit nach § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer am Sitz der Justizvollzugsanstalt Offenburg, mithin die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg, die auch nach der zwischenzeitlichen Durchführung der Verlegung bestehen bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392).
Eine Bindungswirkung tritt jedoch nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an welche die Sache verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392).
- BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57
Dampfkessel
Auszug aus BGH, 18.01.2022 - 2 ARs 223/21
Dem Landesrecht kommt nur eine räumlich auf das Staatsgebiet des jeweiligen Bundeslandes begrenzte Geltung zu und es erfasst grundsätzlich alle Personen, die sich innerhalb des Staatsgebietes befinden (vgl. BVerfGE 11, 6, 19;… F. Kirchhof in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95. Ergänzungslieferung, Art. 83 Rn. 67; a.A. OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1996, 188, 189). - OLG Frankfurt, 15.03.1996 - 3 Ws 26/96
Auszug aus BGH, 18.01.2022 - 2 ARs 223/21
Dem Landesrecht kommt nur eine räumlich auf das Staatsgebiet des jeweiligen Bundeslandes begrenzte Geltung zu und es erfasst grundsätzlich alle Personen, die sich innerhalb des Staatsgebietes befinden (vgl. BVerfGE 11, 6, 19;… F. Kirchhof in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95. Ergänzungslieferung, Art. 83 Rn. 67; a.A. OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1996, 188, 189).
- OLG Celle, 27.11.2023 - 1 Ws 289/23
Gefangenenpost; Weiterleitung; Verzögerung; Unverzüglichkeit; Unverzügliche …
Denn es versteht sich nicht von selbst, dass eine derartige Kontrolle eine Verzögerung der Weiterleitung um einen ganzen Arbeitstag bedingt (vgl. Patzak, NStZ 2023, 184 [BGH 18.01.2022 - 2 ARs 223/21] zur Drogenanalyse im Vollzugsalltag "innerhalb weniger Sekunden"; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 3 Ws 512/22 (StrVollz) -, juris, zur Weiterleitung am nächsten Arbeitstag trotz Postkontrolle).